In der Regel endet eine Sachwalterschaft mit dem Tod der Betroffenen/des Betroffenen. Die Sachwalterin/der Sachwalter darf ab diesem Zeitpunkt keine Vertretungshandlungen mehr vornehmen.
Wenn die Sachwalterin/der Sachwalter keine Kenntnis über den Tod der von ihm betreuten Person hat, wird sie/er im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens vom zuständigen Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht) über den Todesfall informiert.