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Familienhärteausgleich

Allgemeine Informationen

Die Zuwendung aus dem Familienhärteausgleichsfonds ist eine einmalige finanzielle Überbrückungshilfe, die hilfsbedürftige Familien in einer unverschuldeten Notsituation unterstützen soll. Laufende Unterstützungen zum Lebensunterhalt sind nicht möglich.

Als Überbrückungshilfe werden einmalige Geldzuwendungen gewährt.

Die finanzielle Überbrückungshilfe muss zweckgemäß verwendet werden (dies muss nachgewiesen werden). Andernfalls ist sie inklusive Zinsen zurückzuzahlen.

HINWEIS

Weitere Informationen zum Familienhärteausgleich erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie beim Familienservice unter der Telefonnummer 0800/240 262 (kostenlos aus ganz Österreich).

Voraussetzungen

Werdende Mütter sowie Eltern, Adoptiv- oder Pflegeeltern, Großeltern oder Elternteile mit Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird und die – mit Ausnahme von Ausbildungs- bzw. Pflegeerfordernissen – im gemeinsamen Haushalt leben, können eine Zuwendung erhalten. Bezieht das Kind die Familienbeihilfe eigenständig, kann es auch selbst um Familienhärteausgleich ansuchen.

Leben beide Elternteile mit den Kindern in einem gemeinsamen Haushalt, kann der Familienhärteausgleich beiden gemeinsam gewährt werden.

Die hilfsbedürftigen Familien können nur dann Familienhärteausgleich erhalten, wenn sie

  • die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder
  • eine EU-Staatsbürgerschaft besitzen oder
  • staatenlos sind und ihren Wohnsitz ausschließlich in Österreich haben oder
  • anerkannte Flüchtlinge (Asylberechtigte) gemäß Asylgesetz sind.

Außerdem

  • muss eine unverschuldete finanzielle Notsituation vorliegen, die durch ein besonderes Ereignis (z.B. Krankheit, Behinderung, Tod oder Zerstörung von Hausrat bzw. Wohnraum durch ein Naturereignis) ausgelöst wurde, und
  • der durch das besondere Ereignis entstandene Schaden darf nicht durch andere Leistungen oder Mittel gedeckt werden (z.B. durch Versicherungsleistungen, Unterhaltsansprüche, Mindestsicherung, Wohnbeihilfe).

Zuständige Stelle

Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, Abteilung II/4, Familienhärteausgleich, Franz-Josefs-Kai 51, 1010 Wien

Verfahrensablauf

Zur Kontaktaufnahme genügt grundsätzlich ein formloses Schreiben. Für eine möglichst rasche Abwicklung Ihres Ansuchens wird jedoch empfohlen, das dafür vorgesehene Antragsformular auszudrucken, auszufüllen, zu unterschreiben und gemeinsam mit den erforderlichen Unterlagen einzusenden. Das Antragsformular können Sie telefonisch unter 0800/240 262 (kostenlos aus ganz Österreich) anfordern bzw. erhalten Sie am Ende dieser Seite. Persönliche Vorsprachen sind nach telefonischer Vereinbarung möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweise des monatlichen Einkommens: z.B. durch Lohnzettel, Einkommensteuerbescheid, Pensionsbescheid, Mindestsicherungsbescheid, Wohnbeihilfebescheid, Pachtvertrag etc.
  • Nachweise der monatlichen Fixausgaben: z.B. durch Jahresabrechnungen, aktuelle Vorschreibungen, Zahlungsbelege, Kontoauszüge, Ausgabenbelege etc.

HINWEIS

Diese Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.

  • Nachweise über offene Rechnungen: z.B. durch offene Rechnungen, aktuelle Kontoauszüge (nicht älter als drei Tage), Exekutionsbewilligungen, Konkursedikte etc.
  • Nachweise der Vermögensverhältnisse: z.B. durch Bankguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Wertpapiere etc.
  • Nachweise von Krediten, Darlehen und Kontoüberziehungen: z.B. durch Kredit-, Darlehensverträge, Kontoauszüge
  • Anerkannte Flüchtlinge (Asylberechtigte) und Staatenlose: zusätzlich
    • Reisepass oder
    • sonstige geeignete Nachweise bzw. Urkunden
HINWEIS

Die erforderlichen Unterlagen können Sie auch als Kopien einreichen.

Kosten

Die Beantragung des Familienhärteausgleichs ist kostenlos.

Rechtsgrundlagen

Zum Formular

Familienhärteausgleich – Antrag

Stand: 24.02.2011
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Transparente Grafik zwecks Webanalyse

Quelle: HELP.gv.at

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