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Namensänderung im Zusammenhang mit einer Eheschließung

Aus Anlass einer Eheschließung haben die Verlobten folgende Möglichkeiten für ihren zukünftigen Namen:

HINWEIS

Die Namensbestimmungserklärung wird bei der Anmeldung zur Eheschließung, spätestens bei der Trauung von der Standesbeamtin/vom Standesbeamten entgegengenommen. Die Standesbeamtin/der Standesbeamte ist dazu berechtigt, diese Erklärung zu beurkunden.

ACHTUNG

Sollten Sie kurze Zeit nach der Heirat ins Ausland reisen wollen, muss bei Namensänderung ein neuer Reisepass ausgestellt werden. Bitte erkundigen Sie sich rechtzeitig vor der Hochzeit bei der zuständigen Passbehörde.

Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an das zuständige Standesamt.

Gemeinsamer Familienname/Doppelname

Es kann entweder der Name der Frau oder des Mannes zum gemeinsamen Familiennamen bestimmt werden.

Auch ein in einer früheren Ehe erworbener Familienname kann zum gemeinsamen Familiennamen in einer folgenden Ehe werden. Ein Doppelname aus einer früheren Ehe kann allerdings nicht in einer weiteren Ehe gemeinsamer Familienname werden.

Doppelname

Die Ehepartnerin/der Ehepartner, deren/dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname geworden ist, ist berechtigt, einen Doppelnamen zu führen. Dieser Doppelname besteht aus dem Familiennamen der Partnerin/des Partners und dem eigenen Familiennamen.

Die Namen werden durch einen Bindestrich verbunden, wobei der eigene oder der neue Familienname voranstehen kann.

Das Gesetz sieht nicht vor, dass alle Mitglieder einer Familie einen Doppelnamen führen können. Dieses Recht steht nur der Ehepartnerin/dem Ehepartner zu, deren/dessen Familienname nicht gemeinsamer Familienname geworden ist.

BEISPIEL
  • Herr Müller heiratet Frau Berger. Beide vereinbaren als gemeinsamen Namen den Namen des Mannes: Müller, d.h. der Mann, die Frau und die gemeinsamen Kinder heißen Müller. Im Anschluss an diese Erklärung kann sich die Frau für einen Doppelnamen entscheiden. Sie wählt dann entweder Müller-Berger oder Berger-Müller.
  • Beide vereinbaren als gemeinsamen Namen den Namen der Frau: Berger, d.h. der Mann, die Frau und die gemeinsamen Kinder heißen Berger. In diesem Fall kann sich der Mann für einen Doppelnamen entscheiden.

Wenn sich eine Ehegattin/ein Ehegatte für einen Doppelnamen entschieden hat, muss dieser fortan verwendet werden (z.B. im Reisepass und Führerschein sowie bei der Unterfertigung von Verträgen).

Selbstverständlich existieren auch Familien, in denen die Ehepartnerin/der Ehepartner und deren Kinder denselben Doppelnamen tragen. Diese Namen sind allerdings nicht durch eine Eheschließung entstanden, sondern bestehen seit Generationen und wurden weiter übertragen.

Getrennte Namensführung

Die Ehepartnerin/der Ehepartner können jeweils den eigenen Namen beibehalten.

Namen der gemeinsamen Kinder

Allerdings muss dann bestimmt werden, welchen Familiennamen die gemeinsamen Kinder tragen werden, da diese entweder den Familiennamen der Mutter oder des Vaters führen müssen.

Erfolgt keine Bestimmung, erhalten die Kinder automatisch den Familiennamen des Ehemannes.

Stand: 01.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Justiz
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Quelle: HELP.gv.at

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