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Einsicht in das Wählerverzeichnis

An einer Wahl können nur Wahlberechtigte, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis enthalten sind, teilnehmen. Daher besteht die Möglichkeit, in das Wählerverzeichnis Einsicht zu nehmen und Einspruch zu erheben.

Innerhalb eines festgelegten Einsichtszeitraumes vor der Wahl kann jede Staatsbürgerin/jeder Staatsbürger unter Angabe des Namens und der Wohnadresse Einsicht nehmen. Der Einsichtszeitraum und die zuständige Amtsstelle werden ortsüblich bekannt gegeben.

Das Wählerverzeichnis muss zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werden. Der Einsichtszeitraum und die zuständige Amtsstelle werden ortsüblich bekannt gegeben.

Stand: 11.01.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Inneres
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Quelle: HELP.gv.at

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